Claudia Klinger am 14. November 2010 —

Gefährliche Links

„Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglich-machung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaß-nahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.“ (Leitsatz)

(siehe den Urteilstext)

Es ging im konkreten Fall um eine Anbieterin von Kartenmaterial, die auf der Startseite eine Session-Id zuteilte, die es dann nur dem ZAHLENDEN Kunden ermöglichte, auf einzelne Karten zuzugreifen. Ein Wohnungsunternehmen hatte direkt auf die Karten verlinkt und damit den „Zahlanreiz“ umgangen.

Fefe schreib dazu:

„Aus meiner Sicht ist das ein katastrophales Fehlurteil, weil deren Webserver die Session-ID hätte prüfen können beim Zugriff auf das Bild. Dann hätte man überhaupt erst von einem Zugriffsschutz reden können.“

Dem schließe ich mich an, auch wenn man im vorliegenden Fall durchaus die Meinung vertreten kann, dass das Verlinken der Unterseiten ja bewusst zur Umgehung der Zahlungspflicht geschah – also nicht in Ordnung ist.

Aber: Wenn man das Urteil über diesen Einzelfall hinaus denkt, dann ist die Wirkung eben furchtbar! Schließlich kommt kaum mehr jemand über die Startseite auf einzelne Unterseiten, sondern über Google, über Empfehlungen in den Social Networks, über Twitter-Links. Jegliches Weitergeben solcher Links (die ja oft genug auch noch verkürzt und damit unkenntlich sind) wird damit quasi kriminalisiert!

Ich denke z.B. an all die Presseartikel hinter Zahlschranken, die „über Google“ locker lesbar sind. Oder auch die Handy-Versionen, die oft genug frei erreichbar sind. Da kann man ja gar nicht erkennen, ob die evtl. auf dem Handy bzw. in einer „App“ zahlungspflichtig sind.

Es wird immer gefährlicher, einen Link weiter zu geben. Eine wirklich üble Entwicklung!

Siehe dazu auch

BGH: Linksetzung kann Urheberrechte verletzen
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Fragwürdige BGH-Entscheidung zu DRM und Deep Links