Claudia Klinger am 05. April 2023 —

ChatGPT zur Mitbestimmung: Konkrete Fragen bringen bessere Antworten!

Derzeit werden häufig die „viel zu allgemeinen“ Antworten von ChatGPT bemängelt. Das liegt allerdings an den viel zu einfachen Fragen, die gestellt werden. Es braucht nicht einmal die Version 4, um zu sehr konkreten Antworten zu kommen, wenn die Frage genügend Kontext enthält und sehr genau formuliert wird!

Tipp: Es hilft sehr, der KI eine Expertenrolle zuzuweisen. Sie wird dann nicht „allgemein“, sondern als dieser Experte antworten. Ein Beispiel ist mir heute auf Twitter begegnet, anhand dessen sich das gut demonstrieren lässt.

So schrieb Nina:

„Gerade mal wieder #ChatGPT ausprobiert. Ja, mag sein, dass es in Multiple Choice Exams gut abschneidet. Bei der Frage wie die Regelungen zur Mibestimmung bei der Einführung von Software aussehen, versagt es kläglich. Es kommt noch nicht mal im Ansatz auf § 87 Nr 6 BetrVG. 1/“

Woraufhin ich ChatGPT fragte:

Du bist ein Rechtsanwalt in Deutschland und kennst dich gut im deutschen Arbeitsrecht aus. Daneben bist du Dozent an der juristischen Fakultät einer angesehenen Universität und lehrst dort Arbeitsrecht. Anders als in anderen Ländern haben Arbeitnehmer bzw. Angestellte in Deutschland einige Mitbestimmungsrechte, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Kannst du mir gesetzliche Regelungen nennen, die bei der Einführung neuer Software in Betrieben beachtet werden müssen?

Ja, als Rechtsanwalt und Dozent im Arbeitsrecht kenne ich mich mit den Mitbestimmungsrechten von Arbeitnehmern in Deutschland gut aus. Bei der Einführung neuer Software in Betrieben gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Hier sind einige wichtige Punkte:

  • Informations- und Anhörungspflicht: Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer über die geplante Einführung neuer Software informieren und ihre Meinungen und Bedenken berücksichtigen. Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich zu äußern und Vorschläge zu machen.
  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat besteht, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung neuer Software. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die geplante Einführung informieren und ihm die Möglichkeit geben, Stellung zu nehmen und Vorschläge zu machen. Der Betriebsrat kann das Vorhaben auch ablehnen, wenn er der Ansicht ist, dass es den Interessen der Arbeitnehmer widerspricht.
  • Datenschutz: Bei der Einführung neuer Software muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Datenschutz gewahrt bleibt. Insbesondere müssen die Arbeitnehmer darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden, wie sie verwendet werden und wer Zugriff darauf hat.
  • Schulung und Unterstützung: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer angemessen geschult und unterstützt werden, um die neue Software nutzen zu können. Dies kann beispielsweise Schulungen oder technischen Support umfassen.

Diese gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass die Einführung neuer Software im Betrieb transparent und fair abläuft und die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Bitte nenne die Gesetze und Paragraphen, in denen diese Mitbestimmungsrechte geregelt sind.

Selbstverständlich, hier sind die Gesetze und Paragraphen, die die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bei der Einführung neuer Software in Betrieben in Deutschland regeln:

  • Informations- und Anhörungspflicht: Die Informations- und Anhörungspflicht des Arbeitgebers ist im § 87 Absatz 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Einführung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist im § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG geregelt. Danach hat der Betriebsrat bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ein Mitbestimmungsrecht.

  • Datenschutz: Die Regelungen zum Datenschutz sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthalten. Insbesondere müssen die Arbeitnehmer gemäß Artikel 13 DSGVO über die Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden.

  • Schulung und Unterstützung: Die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer angemessen zu schulen und zu unterstützen, ist im § 84 Absatz 2 BetrVG geregelt. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplanten Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der Arbeitnehmer zu informieren.

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Wie man sieht, klappt das so ganz gut! Gleichwohl ist immer sehr zu empfehlen, die Angaben von ChatGPT zu überprüfen, denn fehlerfrei ist sie lange nicht. Auf § 87 Nr 6 BetrVG. ist sie immerhin gekommen, ich gehe also mal davon aus, dass auch der Rest stimmt, es ist ja jetzt nur ein Test!

Update: Gleichwohl ist Nina (selbst RA) nicht zufrieden mit den Antworten:

Ja. Da wird die Norm genannt… Die Inhalte sind trotzdem banal und oberflächlich. Sie lesen sich für Laien gut. Das war es.“

Die Frage hat INHALTLICH allerdings auch keine weiteren Ansprüche gestellt. Ich weiß nicht, was für Nina eine „nicht oberflächliche“ Antwort gewesen wäre. Für eine erste Übersicht (und mehr war nicht verlangt) erscheint es mir jedenfalls nicht schlecht. Ob ChatGPT auch Juristische Vertiefungen, Sonderfälle und Feinheiten drauf hat, wäre in vertiefenden Nachfragen zu klären.